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§ Statuten §

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Art.1 - Allgemein

Unter dem Namen „SEELAND CHAPER SWITZERLAND" besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

SEELAND CHAPTER SWITZERLAND

Hauptstrasse 171

3286 Muntelier

 

Art.2 -Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Aktivitäten, der Kommunikation und des Informations­ Austausches unter den Eigentümern von Harley-Davidson,lndian oder Victory Motorrädern. Der Vereinpflegt die Kameradschaft unter den Mitgliedern und führt gemeinsame Ausfahrten durch.

 

Das SEELAND   CHAPTER   SWITZERLAND   ist   Teil   der   INDENPENDENCE   CHAPTER

ORGANISATION und hat deren Vorgaben zu erfüllen sowie die gemeinsamen Werte und Ziele zu wahren.

 

Art.3 - Mitgliedschaft

Die Full-Member müssen im Besitz einer Harley-Davidson, Indian oder Victory sein. Gesuche um Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Danach entscheidet der Vorstand über eine provisorische Aufnahme. Die provisorische Mitgliedschaft dauert mindestens 3, maximal 12 Monate. Über die definitive Aufnahme entscheiden alle Mitglieder, diese muss einstimmig erfolgen. Der Vorstand berücksichtigt dabei die Interessen und Ziele des Vereins. Die Zeit als Probemitglied soll dazu dienen, dass der Vorstand sowie sämtliche Member feststellen können, ob sich der Probe-Member entsprechend einbringt und aktiv am Clubleben und dessen Gestaltung teilnimmt. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, gegen einen ablehnenden Entscheid gibt es keine Rekursmöglichkeit.

 

Art.4 - Austritt und Ausschluss:

Der Austritt eines Members kann per sofort schriftlich erfolgen. Nach dem Austritt oder Ausschluss dürfen die Chapter Abzeichen nicht mehr getragen werden, die Patchrückgabe erfolgt sofort. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Chapter Vermögen oder auf die Rückerstattung des Jahresbeitrages.

 

Nachfolgend aufgeführte Gründe können zum Ausschluss durch den Vorstand führen:

  • Nichtbezahlen des Jahresbeitrages

  • Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausserhalb des Chapter

  • Unruhestiftung innerhalb des Chapter, sowie Mobbing

  • Zuwiderhandlung gegen Chapter Interessen

    • Missachtung der Statuten

 

Die Aufzählung ist nicht abschliessend und es können je nach Situation andere Gründe für den Ausschluss herbeigeführt werden. Gegen den Entscheid eines Ausschlusses kann kein Rekurs erhobenwerden.

 

Art. 5 - Rechte und Pflichten des Members

Jeder Member hat das Recht, Anträge und Vorschläge zuhanden der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Member sind verpflichtet, den Zweck des Vereins aktiv zu fördern und das Eigentum des Vereins sorgfältig zu behandeln. Von jedem Member wird erwartet, dass bei gemeinsamen Ausfahrten und Anlässen das Vereinszeichen (Patch) auf seinem Gilet oder Jacke getragen wird. Die Member sind zur Zahlung des jährlichen Memberbeitrages verpflichtet.

 

Art. 6- Memberbeitrag

Die Memberbeiträge sowie die Regelung im Bezug auf die Patches sind im „Merkblatt Mitgliederbeiträge SEELAND CHAPTER SWITZERLAND" geregelt. Ausscheidende Member schulden ihren Memberbeitrag bis zum Endes des Kalenderjahres.

 

Art.7 - Hafung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Member haften nur bis zur Höhe ihres Memberbeitrages.

 

Art.8 - Organisation

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der Rechnungsrevisor

 

Art.9 -   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. In der Regel innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres. Der Vorstand oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Das Begehren ist schriftlich (elektronisch) unter Angabe der Anträge einzureichen. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich (elektronisch) eingeladen.

 

Art. 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder

  1. Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsrevisors

  2. Genehmigung Budget

    1. Abänderung der Vereinsstattuten oder Auflösung des Vereins

  3. Genehmigung des Veranstaltungs-Programms für die jeweilige Saison

 

Art.11 - Vorsitz an der Mitgliederversammlung

Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der President, bei dessen Verhinderung der Vize President. Der Secretary führt das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Secretary zu unterzeichnen.

 

Art.12 - Stimmrecht

Jeder Member hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen. Full- und Soziusmitglieder sind gleichberechtigt. Mitglieder haben bei Beschlüssen, die sie selbstbetreffen kein Stimmrecht.

 

Art. 13 - Beschlussfähigkeit

Eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Member beschlussfähig. Beschlüsse können einzig über die in der Traktandenliste aufgeführten Traktanden gefasst werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident oder derVorsitzende.

 

Art.14 - Konstituierung

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, wobei der Vorstand aus
4 Vorstandsmitgliedern bestehen muss. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung jederzeit vorschlagen, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöhte werden soll.

 

Der Vorstand besteht aus:

President, Vice President, Treasurer, Secretary

​

Der Präsident, Vize Präsident und Treasurer führen je rechtsverbindliche Einzelunterschrift. Ergänzende Funktionen zum Vorstand:

Road Captain, Photographer, Webmaster, Historian

​

Die ergänzenden Funktionen sollen von den Vorstandsmitgliedern nach ihrem Ermassen zugeteilt werden. Dabei darf eine Vorstandfunktion sehr wohl zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Funktionen oder als Member ohne Vorstandsfunktion ausgeübt werden. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein.

 

Art. 15 - Wahlen

Steht einer Vorstands Funktion zur Wahl, schlägt der Vorstand die Kandidaten der Mitgliederversammlung vor. Jeder Member hat das Recht sich schriftlich beim Vorstand zur Wahl zu stellen.

 

Art. 16 - Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Vorstandsmitglieder, deren Amtsdauer beendet ist, bleiben im Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger.

​

Art. 17 - Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Presidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Bei Abwesenheit des Präsidenten beruft der Vize Präsident die Sitzung ein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

​

Art.18 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Chapter nach aussen und übernimmt die Verantwortung für das Alltagsgeschäft sowie für die Verwaltung des Chaptervermögens.

 

Art. 19-Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Art.20 - Ersatzmitglied

Wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder seinen Aufgaben dauernd nicht mehr nachkommen kann, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung tätig ist.

 

Art.21- Rechnungsrevisor

Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsrevisor bestellen. Der Rechnungsrevisor prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Rechnungrevisor kann jedes Jahr neu gewählt werden.

 

Art. 22 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art.23 - Auflösung und Liquidation

Wird an einer Mitgliederversammlung über die Abänderung oder die Auflösung der Statuten beschlossen, muss die Hälfte aller Member anwesend sein. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat der Vorstand innert 20 Tagen erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahlt der anwesenden Member beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Member. Wird mit der Auflösung die Liquidation beschlossen, so entscheidet die Mitgliederversammlung ob der Vorstand oder eine von ihr, zu ernennende Liquidationskommision dieselbe durchführen soll. Ein Liquidationserlös wird einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweck zugeführt.

 

Art.24 - Dokumentenfreigabe

Diese Statuten treten bei der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2019 in Kraft und ersetzen die Originalstatututen vom 15. März 2013. Die Richtigkeit und die Freigabe dieser Statuten wurden vom Vorstand bestätigt.

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